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Anlagen(-sicherheit) und Technik


Sonderthemen:   

KAS 33 - Arbeitshilfe zur Anwendung von KAS 18


Die Seveso-Richtlinie in ihrer 2 ten Revision (SEVESO) fordert in Artikel 12 von den Mitgliedstaaten, dass ihre Politiken der Flächenausweisung oder Flächennutzung langfristig die Einhaltung eines angemessenen Abstandes gewährleisten. Dabei wird ihnen jedoch die Konkretisierung dieser Politiken in eigener Verantwortung überlassen.

Im Detail regelt SEVESO:

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihren Politiken

das Ziel, schwere Unfälle zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen, Berücksichtigung findet.


Sie überwachen  


Sie sorgen dafür, dass zwischen den

langfristig ein angemessener Abstand gewahrt bleibt.


Die Motivation hinter den Regelungen von SEVESO Artikel 12 ist, dass sich die Konsequenzen eines eventuellen, schweren Unfalls und damit das Risiko insgesamt erhöhen können, wenn schutzbedürftige Gebiete und der Betriebsbereich näher zusammenrücken. Dieses Risiko soll nach ansicht der Gesetzgeber aber langfristig verringert werden.

SEVESO Artikel 12 beruht auf dem Gedanken, Störfallrisiken bereits mit den Mitteln der Raum- bzw. Flächenplanung zu verringern und damit Vorsorge gegen Störfälle zu treffen und mögliche Auswirkungen zu begrenzen.

Bei bestehenden Bebauungssituationen sind zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um eine Zunahme der Gefährdung der Nachbarschaft zu vermeiden. Dies gilt auch für Betriebsbereiche, die neu unter die Regelungen von SEVESO fallen.

Ziel der Vorschrift ist also, langfristig zu einer Entzerrung von Betrieben und schutzbedürftigen Gebieten beizutragen.


SEVESO Artikel 12 stellt klar, dass eine solche Trennung nicht durch technische Maßnahmen kompensiert werden kann.
 

Es ist zu unterscheiden zwischen:


Achtungsabstände wurden von der Deutschen Störfallkommission (SFK) und dem Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit (TAA) und später von der Deutschen Kommission für Anlagensicherheit (KAS) in den Leitfäden SFK/TAA-GS 1 bzw. KAS 18 bereits vor einigen Jahren beschrieben. Heute gilt noch der Leitfaden KAS 18 in der 2ten überarbeiteten Fassung von 11/2010. Auch heute gelten für Achtungsabstände weiter die ursprünglichen Festlegungen /1/ :

















Hinweis:

Bitte entnehmen Sie die aktuelle Version der Abbildung und die entsprechenden Daten dem KAS 18 Anhang 1   „Abstandsempfehlungen für die Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse mit Erläuterungen-Achtungsabstände“ in der jeweils gültigen Fassung

www.kas-bmu.de/publikationen/KAS 18_pub.htm


Als Rahmenbedingungen für die Achtungsabstände wurden von der KAS folgende Vorgaben gemacht:


Als Beurteilungswerte wurden berücksichtigt:



















ExpertenNetzwerk Chemikalien-Anlagen-Arbeit Sicherheit führt Gutachten nach KAS 18 durch und bietet Ihnen zusätzlich die Durchführung deterministischer und probabilistischer Risikoanalysen und eine aktuelle Risikobeurteilung Ihrer Standortsituation auf Basis international anerkannter Beurteilungskriterien an.


Literaturhinweise (nur Beispiele)

1.
KAS 18 Leitfaden, „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BimSchG“, 2010/11
BITTE PRÜFEN SIE, OB EINE NEUERE REVISION DES KAS 18 EXISTIERT
www.kas-bmu.de/publikationen/kas 18_pub.htm
2.
KAS 33 Arbeitshilfe, „Berücksichtigung des Art. 12 Seveso-II-Richtlinie im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren(§§ 4 und 16 BImSchG)“, 2013/02
BITTE PRÜFEN SIE, OB EINE NEUERE REVISION DES KAS 33 EXISTIERT
www.kas-bmu.de/publikationen/kas 33_pub.htm
3.
SFK-GS-45 Leitfaden, „Schnittstelle Notfallplanung“, 2005/10
www.kas-bmu.de/publikationen/sfk 45_pub.htm
4.
SFK-GS-41 Leitfaden, „Risikomanagement im Rahmen der Störfall-Verordnung“, 2004/04
www.kas-bmu.de/publikationen/sfk 41_pub.htm
5.
T.A. Stephan, E. Moch, J. Hauschild, J. Rumpf, J. Herrmann, U. Hauptmanns, „ Probabilistische Analysen zur Anwendung in der Anlagensicherheit“, CIT, 2013, 85, No. 8, 1263-1271
6.
J. Herrmann, A. Ruddat, C. Schwiederowski, Management of Safety in the Petrochemical and Oil Industry, in:  U. Hauptmanns (Ed.):  Plant and Process Safety 8,  Ullmann's Encyclopedia of Industrial Chemistry, 8th ed., Wiley-VCH, Weinheim 2012: DOI: 10.1002/14356007.q20_q07
www.onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1002/14356007.q20_q07/abstract
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hjH CONSULTING

Dr. Jürgen Herrmann, Telefon  +49 171 425 642 8

Mail to:  hjH@ExpertenNetzwerk-Sicherheit.de


Bitte mailen Sie uns, wenn Sie Fragen, Anregungen oder ein anderes Anliegen haben!

   
KAS 33 Version 1 (Position der Mehrheit der Mitglieder der KAS) und
Version 2 (Position einer Minderheit der Mitglieder der KAS)
Berücksichtigung des Art. 12 Seveso-II-RL_2013 im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (Stand 2015-02-26)


Hinweis:
Die folgenden Ausführungen und Aussagen stellen die Sichtweisen und Meinungen von ExpertenNetzwerk-Sicherheit (ENS)  dar, oder sie sind Zitate (kursiv gekennzeichnet). Sie sind unter diesem Vorbehalt zu beurteilen und müssen beim Vorliegen und bei der Bearbeitung spezifischer oder konkreter Fragestellungen und Probleme überprüft und angepasst werden.


Die Arbeitshilfe KAS 33 der Kommission für Anlagensicherheit KAS ist am 26.03.2015 beschlossen worden. Es gibt eine Version 1 als Position der Mehrheit der Mitglieder der KAS und eine Version 2 als Position einer Minderheit der Mitglieder der KAS, d.h. die KAS konnte sich nicht eindeutig auf eine Arbeitshilfe einigen und überlässt es den jeweiligen Behörden oder anderen Handelnden welche Version sie anwenden.
ENS empfindet die Existenz von 2 unterschiedlichen Arbeitshilfen als unglücklich, da dies in der Praxis oft dazu führt, dass die jeweils zuständigen Behörden bei Genehmigungen unterschiedlich vorgehen können. In der Praxis führt es manchmal auch dazu, dass Behörden weitere eigene Vorgehensweisen erarbeiten und in Genehmigungsverfahren anwenden. Der Gleichbehandlungs­grundsatz von Beteiligten im Genehmigungsverfahren kann so aus Sicht von ENS nicht mehr durchgängig gewährleistet werden.

Als Ziel von KAS 33 wird in beiden Versionen beschrieben:
„Die nachfolgend beschriebene Vorgehensweise soll den zuständigen Behörden eine Hilfestellung geben, wie der Entscheidung des EuGH vom 15. September 2011 in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs­verfahren innerhalb von Betriebsbereichen Rechnung getragen werden kann. …“

Die Seveso Richtlinie führt dazu aus:
„ … Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihren Politiken der Flächenausweisung oder Flächennutzung und/oder anderen einschlägigen Politiken das Ziel, schwere Unfälle zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen, Berücksichtigung findet. Dazu überwachen sie
a) die Ansiedlung neuer Betriebe,
b) Änderungen bestehender Betriebe im Sinne des Artikels 10,
c) neue Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe wie beispielsweise Verkehrswege, Örtlichkeiten mit Publikumsverkehr, Wohngebiete,
wenn diese Ansiedlungen oder Maßnahmen das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern und die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrer Politik der Flächennutzung oder Flächenausweisung und/oder anderen einschlägigen Politiken sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, wichtigen Verkehrswegen (so weit wie möglich), Freizeitgebieten und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen bzw. besonders empfindlichen Gebieten andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt und dass bei bestehenden Betrieben zusätzliche technische Maßnahmen nach Artikel 5 ergriffen werden, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der Bevölkerung kommt. … „

KAS 33 legt weiter fest:
dass „ … die entsprechenden Genehmigungsbescheide grundsätzlich eine Aussage hinsichtlich der Berücksichtigung angemessener Abstände nach Artikel 12 der Seveso-II-Richtlinie enthalten müssen. Liegt ein Bauleitplan vor, bei dessen Erstellung die Anforderungen des Artikels 12 bereits berücksichtigt wurden, so kann darauf verwiesen werden und weitere Prüfungen sind nicht erforderlich, sofern der Antragsgegenstand durch den Bauleitplan bereits berücksichtigt ist. Die Berücksichtigung des Artikels 12 erfolgt unabhängig von den Anforderungen des § 3 (3) StörfallV und stellt einen zusätzlichen Prüfungspunkt dar, sofern die Anlage nach der Umsetzungsfrist der Seveso-II-RL (Februar 1999) genehmigt oder wesentlich geändert wurde. …“
Dabei ist „ … ist der Artikel 12 der Seveso-Il-Richtlinie in Genehmigungsverfahren nach den § 4 BImSchG und § 16 BImSchG (sofern auch Störfallbelange betroffen sind) zu berücksichtigen, wenn ein Bauleitplan nicht vorliegt oder in dem vorliegenden Bauleitplan die Belange des Artikels 12 nicht berücksichtigt wurden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der vom Betriebsbereich ausgehende Gefährdungsbereich  vergrößern kann und sich damit die möglichen Auswirkungen für die Bevölkerung erhöhen oder nicht. Die vorgeschlagene Vorgehensweise differenziert deshalb nicht zwischen Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG (Neugenehmigungen) und Genehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG Änderungs­genehmi­gun­gen, sofern auch Störfallbelange betroffen sind) …“

KAS 33 Version 1 beschreibt mehrere Schritte, die im Genehmigungsverfahren zu durchlaufen sind, wobei die Schritte 1 bis 4 vom Betreiber zu bearbeiten sind.
Schritt 1, Bewertung der beantragten Änderungen hinsichtlich einer möglichen Vergrößerung des Gefährdungsbereichs:
Prüfung, ob sich bei Änderungen (§16 BImSchG) der Gefährdungsbereich durch die geplante Änderung vergrößern kann.
Ein Vergrößerung des Gefährdungsbereiches ist nach KAS 33 anzunehmen, wenn
   neue gefährliche Stoffe gehandhabt werden,
   Stoffmengen oder Massenströme sich signifikant vergrößern,
   Verfahrensparameter (z.B. Druck oder Temperatur) sich signifikant ändern,
   die Beurteilung von störfallrelevanten Parametern (z.B. Störfallbeurteilungswerte) sich ändert,
   die örtliche Lage der Anlage (z.B. durch zusätzliche, neue Prozessfelder) sich ändert, oder
   ein grundsätzlich anderes Verfahren angewandt werden soll.
Können alle Punkte verneint werden, so „ … Ist nach Prüfung der genannten Kriterien offensichtlich auszuschließen, dass sich der Gefährdungsbereich vergrößert, ist eine weitere Betrachtung entbehrlich. Andernfalls folgt Schritt 2.
Kommt die  immissions­schutz­rechtliche Genehmigungsbehörde bei der Prüfung des Genehmigungsantrages ebenfalls zu dem Ergebnis, dass auf Grundlage der genannten Kriterien eine Ver­größer­ung des Gefährdungsbereiches offensichtlich auszuschließen ist, sollte sie die zuständige Baubehörde auf dieses Ergebnis hinweisen. Ggf. kann die Baubehörde konkrete Berechnungen zu angemessenen Abständen nachfordern. …“
Schritt 2 beschreibt dann die Vorgehensweise zur Ermittlung des angemessenen Abstandes nach KAS 18.
Schritt 3, Vergleich der angemessenen Abstände Antragsgegenstand/Anlage vorher:
„Sofern für den Betriebsbereich bereits ein angemessener Abstand ermittelt wurde, kann dieser Schritt entfallen. Im Falle von Neugenehmigungen nach § 4 BImSchG entfällt Schritt 3 ebenfalls und es ist mit Schritt 4 fortzufahren. Falls noch nicht bekannt, ist der angemessene Abstand der Anlage ohne Berücksichtigung der beantragten Änderungen zu ermitteln und mit dem im vorherigen Schritt ermittelten Abstand zu vergleichen. Auch hier ist das Kap. 3.2 des Leitfadens KAS-18 wie oben zitiert zugrunde zu legen. Führt der Antragsgegenstand nicht zu einer Vergrößerung des angemessenen Abstandes, ist keine weitere Betrachtung des Artikels 12 im Genehmigungsverfahren erforderlich. Andernfalls folgt Schritt 4.“
Schritt 4: Vergleich der angemessenen Abstände Anlage/Betriebsbereich
„Es ist der angemessene Abstand für den Betriebsbereich gemäß den Vorgaben des Kap. 3.2 des Leitfadens KAS-18 zu ermitteln und mit dem durch den Antragsgegenstand bestimmten Abstand der Anlage zu ver­glei­chen. Vergrößert der Antragsgegenstand den angemessenen Abstand des Betriebsbereichs nicht, ist keine weitere Betrachtung des Artikels 12 im Genehmigungsverfahren erforderlich. Andernfalls folgt Schritt 5.“
Schritt 5 beschreibt dann, wie die Konsultation und Beurteilung durch die zuständige Baubehörde erfolgen kann.

Aus Sicht von ENS besagt KAS 33 Version 1, dass eine Änderung nach §16 oder ein Neubau nach §4 BImSchG immer dann genehmigungsfähig bezüglich der Anforderungen aus  der Seveso Richtlinie ist, wenn der angemessene Abstand der Anlage/des Antragsgegenstandes kleiner als der angemessene Abstand des Betriebsbereiches ist, der Gefährdungsbereich des Betriebsbereiches durch die geplante Änderung nach §16 oder einen Neubau nach §4 BImSchG also nicht vergrößert wird.

In KAS 33 Version 1 wird die beschriebene Vorgehensweise in einem Ablaufdiagramm wiedergegeben.
Hinweise:
Das folgende Ablaufdiagramm ist der Arbeitshilfe KAS 33 Version vom 26.02.2013 entnommen.
Bitte prüfen Sie, ob die KAS zwischenzeitlich eine neue Revision erarbeitet hat!














































KAS 33 Version 2 unterscheidet von Version 1 sich aus Sicht ENS im Wesentlichen dadurch, dass in dieser Version auf den jeweiligen Antragsgegenstand abgehoben und hier der angemessene Abstand der Anlage berechnet und dann der Beurteilung durch die Baubehörden zugeführt wird (bei Neugenehmigungen §4). Zusätzlich wird bei Änderungen nach §16 der angemessene Abstand der Anlage mit und ohne Änderung (Antragsgegenstand) verglichen. Eine Berücksichtigung des angemessenen Abstandes des Betriebsbereiches müsste dann durch die zuständige Baubehörde bei der Abwägung Berücksichtigung finden. Der zuständigen Baubehörde wird so aus Sicht von ENS deutlich mehr Verantwortung zugewiesen.

Problematisch kann aus Sicht von ENS der Fokus auf den angemessenen Abstand der Anlage (in Schritt 3 Version 1 und generell in Version 2) werden:
    Die Gebiete von Genehmigungs- und Anlagensicherheitsrecht können so verknüpft werden, dass ggf. der angemessene Abstand des Betriebsbereiches nicht mehr berücksichtigt wird, sondern das Abstandsgebot aus dem Anlagensicherheitsrecht direkt beim anlagenbezogenen Genehmigungsrecht verwendet wird. Für ENS stellt sich die Frage, ob dies vom Europäischen Gesetzgeber so gewollt ist?
    In der Praxis von  Genehmigungsverfahren kann es aus Sicht von ENS dazu kommen, dass der angemessene Abstand einer Anlage mit Änderung größer wird als vor Änderung, ohne dass der Abstand des Betriebsbereiches sich vergrößert. Würde dies die Genehmigung der Änderung verhindern, oder zu Forderungen zur Nachrüstungen an der Anlage/am gesamten Betriebsbereich führen?

Weitere Fragestellungen und Probleme sind denkbar…

Wenn Sie mehr wissen wollen:
1. ENS bietet zu Fragen, Forderungen und Anwendungen des KAS-18, KAS-32, KAS-33, Arbeitshilfe der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz und andere Fragestellungen und zur Diskussion von allgemeinen und speziellen Fragen eine 1 tägige Veranstaltung mit Vorträgen und Diskussion an:

2. Die Beratung von Kunden zur Anwendung von KAS-18 und die Erstellung von Gutachten nach KAS-18 haben einen großen Anteil bei den Beratungsleistungen von ENS.
Fragen Sie uns doch einfach.
Beratung und Gutachten KAS-18 durch
ENS:



Stand  23.09.2015  JH
siehe auch:

und